Allgemeine
Geschäftsbedingungen

I.    Allgemeines

1.    Vertragsgegenstand

1.1. AUDIO HOUSE ist ein Geschäftsbereich der REGIOCAST GmbH & Co. KG. AUDIO HOUSE vermarktet Werbefunksendungen (z.B. im klassischen Werbeblock, als Sonderplatzierung, als Patronat, als Online-Audio-Werbung, in Podcasts) und Online-Werbeflächen (z. B. Bilder, Grafiken, Tonfolgen, Bewegtbilder in unterschiedlichen Formaten) von privaten Rundfunkveranstaltern. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber und AUDIO HOUSE für sämtliche, auch künftige Werbefunkaufträge (dazu unten II.).

1.2 Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Hörfunk über alle möglichen Verbreitungswege durch einen von AUDIO HOUSE vermarkteten Rundfunkveranstalter. AUDIO HOUSE übernimmt Werbefunkaufträge regionaler und nationaler Kunden im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters. AUDIO HOUSE darf sich zur Abwicklung der Aufträge auch Dritter als Subunternehmer bedienen, bleibt für die Leistungserbringung aber stets selbst verantwortlich.

1.3 Onlinewerbeaufträge sind Verträge über die Einbindung von unterschiedlichen Werbemitteln auf der Webseite oder in der App der von AUDIO HOUSE vermarkteten Rundfunkveranstalter. AUDIO HOUSE übernimmt Onlinewerbeaufträge im eigenen Namen für Rechnung der Rundfunkveranstalter.

2. Abweichende oder ergänzende Regelungen

2.1 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn AUDIO HOUSE schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls AUDIO HOUSE den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

2.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Rechnungssumme ist zur Zahlung an AUDIO HOUSE fällig 16 Tage nach Rechnungsdatum und Ausstrahlung der Werbefunksendung bzw. Platzierung des Werbemittels. Bei Platzierung von Werbemitteln ist AUDIO HOUSE auch berechtigt, Sammelrechnungen zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. AUDIO HOUSE gewährt dem Auftraggeber 2% Skonto auf Medialeistung, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf dem Konto von AUDIO HOUSE eingeht. AUDIO HOUSE ist ferner berechtigt, im Einzelfall mit dem Auftraggeber Zahlung per Vorkasse gesondert zu vereinbaren.

3.2 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. AUDIO HOUSE ist verpflichtet, den Auftraggeber hierauf spätestens bei Rechnungsstellung besonders hinzuweisen.

3.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

4. Haftung

4.1 AUDIO HOUSE haftet für Schäden, die durch AUDIO HOUSE, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die AUDIO HOUSE eine Garantie übernommen hat und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

4.2

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen AUDIO HOUSE beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von AUDIO HOUSE und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie i.S.v. Abs. 1 S. 2 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist Kiel. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

5.2 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

 II. Regelungen für Werbefunkaufträge

1. Werbefunkauftrag

1.1 Werbefunkaufträge werden als Festaufträge angenommen und erst nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch AUDIO HOUSE verbindlich. Die Bestätigung hat in angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter), den Werbungtreibenden, Buchungsvolumen, Spotlängen und Werbestunde zu enthalten. Aufträge, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Ausstrahlung angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach der Ausstrahlung.

1.2 AUDIO HOUSE behält sich vor, die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Motivpläne, Tonträger) wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhalts oder wegen technisch unzureichender Qualität zurückzuweisen und die Ausstrahlung einer Werbefunksendung zu verweigern, insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen berechtigte Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt oder wenn die Sendeunterlagen technisch unzureichend sind. Die Gründe der Ablehnung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Es gilt Ziff. 2.4.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung

2.1 Der Auftraggeber hat die Sendeunterlagen bis spätestens eine Woche vor Ausstrahlung der Werbefunksendung in technisch und rechtlich einwandfreier Form bei dem Rundfunkveranstalter abzuliefern. Der Rundfunkveranstalter prüft die Sendeunterlagen auf ihre Verwendbarkeit. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenverantwortlichen umfänglichen Prüfung der Sendeunterlagen gemäß Ziffer 2.3.

2.2. Er darf die Sendeunterlagen nach Ablieferung nur in Abstimmung mit AUDIO HOUSE abändern, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zur Anpassung an technische Sendenormen erforderlich.

2.3 Der Auftraggeber hat die Werbesendung vor der ersten Ausstrahlung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und AUDIO HOUSE alle erkennbaren Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, kann er Rechte wegen dieser Mängel gegen AUDIO HOUSE nicht mehr geltend machen.

2.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte der Werbefunksendung nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche oder behördliche Verbote verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt AUDIO HOUSE insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen AUDIO HOUSE geltend machen.

2.5 Weist AUDIO HOUSE die Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel (s.o. Ziff. 1.2) – zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Sendeunterlagen unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann AUDIO HOUSE den freigewordenen Sendeplatz anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was AUDIO HOUSE durch die anderweitige Belegung des freigewordenen Sendeplatzes erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen, weil die Ausstrahlung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen.

3. Preise

3.1 Werbefunkaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von AUDIO HOUSE zur Zeit des Vertragsschlusses über die Ausstrahlung der Sendung abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Mindestberechnungslänge beträgt zehn Sekunden. Bei Tandem- und Tridemspots beträgt die Mindestberechnungslänge für die Buchung von Werbefunksendungen für den Gesamtspot 20 Sekunden. Die Preisberechnung für Online-Audio- bzw. Podcast-Buchungen erfolgt auf Basis des Tausender-Kontakt-Preises und der tatsächlich ausgelieferten Kontakte.

3.2 Soweit Rabatte auf Basis eines angenommenen und mit AUDIO HOUSE vorab schriftlich vereinbarten Jahresvolumens der Werbung gewährt werden, erfolgt ggf. am Kalenderjahresende eine dem tatsächlichen Volumen entsprechende Rückvergütung oder Nachberechnung. Konzernverbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG werden Konzernrabatte gewährt, sofern der Konzernstatus vom Auftraggeber nachgewiesen und von AUDIO HOUSE schriftlich anerkannt ist. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit AUDIO HOUSE durchgeführt.

3.3 Von AUDIO HOUSE anerkannte Werbeagenturen oder Werbevermittler erhalten, sofern sie den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Werbefunkauftrag werblich beraten haben und sie dies nachweisen, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% der Nettoauftragssumme. Die Agenturprovision entsteht nicht, wenn Werbeagenturen oder Werbevermittler mit dem werbungtreibenden Auftraggeber identisch sind.

4. Leistung, Mängelgewährleistung

4.1 AUDIO HOUSE hat die Werbefunksendung von dem jeweils beauftragten Rundfunkveranstalter ausstrahlen zu lassen. Soweit der Werbefunkauftrag nur für bestimmte UKW-Frequenzen (Belegungsarten) des Rundfunkveranstalters erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten.

Dem beauftragten Rundfunkveranstalter steht es frei, die Werbefunksendung ergänzend auch im Simulcast-Stream des Rundfunkprogramms im Internet auszustrahlen. Mangels gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung hierüber besteht eine entsprechende Verpflichtung jedoch nicht.

4.2 Vereinbarte Sendezeiten werden unter nachfolgenden Einschränkungen eingehalten: Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbefunksendung in bestimmten Werbeblöcken oder in einer bestimmten Sendestunde oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht gegeben. Besondere Ausstrahlungsmodalitäten, etwa Konkurrenzausschluss, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4.3 Unerheblich sind Minderleistungen bei verminderter technischer Reichweite der Ausstrahlung von weniger als 10% und eine Verschiebung der Sendezeit von bis zu zwei Stunden. Hieraus können Rechte nicht hergeleitet werden.

4.4 Bei einer nicht unerheblichen Minderleistung des Rundfunkveranstalters kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Ersatzausstrahlung an einem vergleichbaren Sendeplatz oder Minderung des Sendepreises entsprechend dem Umfang der Minderleistung verlangen. Bei teilweisem Sendeausfall erfolgt die Ersatzausstrahlung nur für die ausgefallenen Belegungsarten. Fällt bei landesweiten Werbefunkaufträgen nicht mehr als eine Belegungsart aus, gilt die Leistung noch als vertragsgemäß. Schlägt die Ersatzausstrahlung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert AUDIO HOUSE sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit eine nicht vertragsgemäße Ausstrahlung oder eine eingeschränkte Reichweite der Ausstrahlung der Werbefunksendung auf Störungen aus dem Bereich des Netzbetreibers zurückzuführen ist.

4.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. bei unterbliebener Ausstrahlung ab vereinbartem Ausstrahlungsdatum. Dies gilt nicht in Fällen der Ziff. 4.2 Satz 2.

5. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Aufbewahrung von Unterlagen

5.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte verfügt, die zur vertragsgemäßen Verwertung der Sendeunterlagen in Rundfunk oder Internet bei der Abwicklung des Werbefunkauftrages erforderlich sind. Er stellt AUDIO HOUSE und den Rundfunkveranstalter von allen von ihm zu vertretenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Dies umfasst auch die Kosten erforderlicher Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AUDIO HOUSE die für die Abrechnung mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben (z. B. über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik) unaufgefordert mit Auftragserteilung mitzuteilen.

5.2 Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Sendeunterlagen endet für AUDIO HOUSE und den Rundfunkveranstalter mit der Umspielung.

6. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber räumt mit Übergabe der Sendeunterlagen AUDIO HOUSE und dem Rundfunkveranstalter das Senderecht und das Hörfunknutzungsrecht an den Werbefunksendungen ein, und zwar örtlich unbegrenzt sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbefunkauftrages erforderlichen Umfang. Hierzu gehört auch das Recht, das Hörfunknutzungsrecht an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Es berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, insbesondere analog, digital, terrestrisch, kabelgebunden, per Satellit und per Internetradio sowie on-demand und near-demand.